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Published 13. Februar 2017

Schneeräumen – wie wird’s richtig gemacht?

Schneeräumen – wie wird’s richtig gemacht?
Schneeräumen – wie wird’s richtig gemacht?
Fotolia_28625706_XS-© Hero – Fotolia.com.jpg

Schneeräumen – für den einen Spaß, für den anderen Pflicht. Während es für Kinder ein riesen Spaß ist, Schneemänner zu bauen und Schlitten zu fahren, sorgt Schnee bei Erwachsenen in vielen Fällen für alles andere als Freude. Insbesondere für Hauseigentümer kann üppiger Schneefall schnell in viel Arbeit ausarten. Die Pflicht zum Schneeräumen ist zudem gesetzlich festgeschrieben und kann daher auch mit Bußgeldern belegt werden. Nicht jedes Bundesland ahndet es, wenn der Gehweg nicht vom Schnee befreit ist. Dennoch können hohe Kosten anfallen, wenn ein Passant ausrutscht, sich verletzt und somit einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. hat daher einen Ratgeber verfasst, in dem genau steht, was Sie beim Schneeräumen beachten müssen und wann Ihnen ein Bußgeld droht. – Isabel Frankenberg

Published 31. Juli 2013

Wie wählt man für seine Immobilie den richtigen Mieter aus?

Wie findet man als Vermieter den optimalen Mieter für seine Immobilie?
Wie findet man als Vermieter den optimalen Mieter für seine Immobilie?
Bildquelle: aboutpixel.de / 0312 | Aushang.08 • ZuVermieten © stefan schmidt

Immobilienkauf und auch die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses sind Vertrauenssache. Als Hauseigentümer oder Vermieter eines Hauses oder einer Wohnung muss man einen gewissen Vertrauensvorschuss eingehen, denn man weiß nicht wie der mögliche zukünftige Mieter wirklich ist. Hier sollte man als Vermieter auf seine eigene Menschenkenntnis bauen, ein Immobilienmakler kann hier nicht wirklich helfen. Ein Makler kann für den Vermieter lediglich eine gewisse Vorauswahl an potenziellen Mietern bereitstellen. Die wichtigsten Kriterien für einen guten Mieter der Immobilien sind zwar leicht zu definieren, aber in der Praxis schwer zu erkennen, und im Endeffekt nur vage zu beurteilen.

Als Vermieter sucht man seriöse Mieter




Niemand kann es einem Verkäufer oder auch Vermieter verdenken, wenn er sich den idealen Mieter wünscht. Was ist aber der ideale Mieter aus Sicht des Immobilieneigentümers? Hier geht es natürlich erst einmal darum, dass der Mieter regelmäßig und vollständig seine Mietraten bezahlt. Weiterhin wünscht man sich als Vermieter natürlich auch, dass der Mieter möglichst nichts kaputt macht und auch nicht ungefragt Änderungen am Eigentum vornimmt. Zudem sollte der Mieter auch nicht ständig Lärm machen, sodass einen die Polizei immer wieder kontaktiert. Idealerweise harmonieren die Mieter auch mit den anderen Mietern und machen viel selber, ohne wegen eines Nagels den Eigentümer zu behelligen.

Der Vermieter sollte sich nur im Klaren sein, dass auch eine Schufa-Auskunft oder ein Einkommensnachweis keine Garantie bieten, dass der Mieter solvent ist und das auch bleibt. Hier wird gerne dem Irrglauben aufgesessen, dass ein festangestellter Mieter immer zahlen kann und ein selbstständiger eine unsichere Entscheidung ist. Wer einen langfristigen Mieter sucht, der schaut meist auch auf den Familienstand, gelten doch verheiratete Paare mit Kindern als sichere Kandidaten. Die hohen Scheidungsraten können hier aber auch eines Besseren belehren.

Als Mieter wünscht man sich einen toleranten Vermieter

Als Mieter möchte man sich in den vier Wänden wohlfühlen, ohne befürchten zu müssen, dass der Vermieter dauernd auf der Matte steht und Kontrollbesuche, unter fadenscheinigen Gründen, durchführt. Oder ihm gleich wieder wegen Eigenbedarf kündigt. Man möchte möglichst wenige Nebenkosten, keine Maklergebühren und eine kleine Kaution zahlen. Man sollte sich als Mieter keinesfalls als Bittsteller sehen, auch wenn das in manchen Regionen fast den Anschein haben könnte, weil es so viele Bewerber für ein Objekt gibt. Man hat auch das Recht auf „Abwohnen“ der Immobilien, denn man zahlt ja auch eine Benutzugsgebühr. Das bedeutet natürlich nicht mutwilliges Zerstören fremden Eigentums, sondern bedeutet, dass man auch nach einigen Jahren „Wegespuren“ auf dem Parkett sehen wird.

Wer als Mieter auch ein einem langfristigen Mietverhältnis interessiert ist, der sollte sich erkundigen ob es Befristungen gibt, beispielsweise dergestalt, dass die Kinder des Vermieters möglicherweise in wenigen Jahren selbst einziehen möchten. Makler haben natürlich auch ihre Berechtigung, aber die Kosten der Leistung sollten von dem getragen werden, der die Leistung in Anspruch nimmt. Leider wird das in der Praxis oft anders gehandhabt, nämlich, dass der zukünftige Mieter die Maklergebühren tragen soll, wenn der Vermieter den Service in Anspruch nimmt. Hier sollte man darüber reden, denn die Kosten wurden durch den Vermieter verursacht.

Der Vermieter sollte sich immer sein eigenes Urteil über den Mieter bilden

Wichtig ist, dass man sich den Vermieter, bzw. umgekehrt den Mieter selbst ansieht. Es ist sicherlich schon so manch ein guter Mieter von vornherein ausgeschlossen worden, weil er auf dem Fragebogen nicht den gängigen Anforderungen entspricht, die vom Vermieter, bzw. Makler festgelegt wurden. Der Vermieter möchte im Vorfeld die Rahmenbedingungen schaffen und aussortieren lassen. Auf lange Sicht gesehen ist jedoch der menschliche Kontakt wichtiger und dass man sich den Menschen persönlich ansieht. Das macht so manch ein Formular überflüssig, denn es kann der „beste“ Mieter, laut Fragebogen, gar nicht mit dem Vermieter harmonieren.

Der Vermieter sollte auch Kontakt mit dem Vorvermieter aufnehmen

Es ist besser sich als Mieter Referenzen von der letzten Mietsache geben zu lassen, denn das hat mehr Aussagekraft. Umgekehrt ist es sinnvoll sich, nach Rücksprache mit dem Anwärter, mit dem Vorvermieter zu unterhalten, nach Problemen zu fragen oder sich bestätigen zu lassen, dass der Mieter nie ein säumiger Zahler war. Diese Auswahl kann ein Makler nur sehr beschränkt übernehmen, da es hier meist nur um Zahlen und Fakten geht und nicht darum, ob der Mieter zum Vermieter passt. Man sollte sich lieber die Zeit nehmen selbst zu suchen, denn so kann man wirklich ausschließen was nicht passt und was denkbar ist.

Published 12. Dezember 2012

Schneeräumen und Streuen – welche Pflichten haben Eigentümer und Mieter im Winter

Schneeräumen geht zu den Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers und Mieters
Schneeräumen geht zu den Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers und Mieters
Bildquelle: advertising media design / Schneeräumen © amd

Wenn im Winter die weiße Pracht leise vom Himmel fällt, dann lässt dies vor allem die Herzen der Wintersportler und Kinder höher schlagen. Vielen Menschen kann eine tiefe Schneeschicht große Freude bereiten, denn so eine dick verschneite Winterlandschaft bietet nicht nur dem Auge einen besonderen Anblick, sondern ermöglicht viele tolle Wintersportarten, und für Kinder bedeutet dies Schneemänner und Schneeburgen bauen, und natürlich viele Schneeballschlachten. Des einen Freud ist des anderen Leid – denn viel Schnee ist der Graus eines jeden Autofahrers, und die tiefe Schneeschicht und Glatteis vor der Haustür bedeuten für Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Häusern im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht einige gravierende Pflichten. Die Rede ist von der Räumpflicht und der Streupflicht.

Schneeräumen und Streuen im Rahmen des Zumutbaren


Für Mieter und Eigentümer von Häusern oder Wohnungen besteht eine allgemeine Räum- und Streupflicht. Diese Räum- und Streupflicht ist in den Straßen- und Wegegesetzen beziehungsweise den Satzungen der Gemeinden und Kommunen geregelt, und leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern ab. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, das Gefährdungspotenzial durch Schnee und Eis für andere Verkehrsteilnehmer, vor allem für Fußgänger auf dem entsprechenden Grundstücksbereichen zu minimieren.

Gehwege und öffentliche Zugänge müssen rutschfest gemacht werden

Demnach ist es die Pflicht der Hausbesitzer und Mieter Gehwege, Hauszugänge, Zugänge zu Garagen und Mülltonnen, schneefrei und eisfrei zu machen, und zwar im Rahmen des Zumutbaren. Welchen Umfang diese Pflicht erfordert hängt vor allem von der Menge des gefallenen Schnees ab, und dies natürlich in einem festgelegten zeitlichen Rahmen. So haben Hausbesitzer und Mieter werktags dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr deren Gehwege und Bürgersteige geräumt sind, und umweltfreundlich gestreut sind.

Am Wochenende besteht die Räumpflicht in der Zeit von 9 Uhr bis 20 Uhr.

Strenge Pflichten bei Schneefall

Kommt ein Hauseigentümer oder Mieter seiner Pflicht zum Schnee räumen nicht nach, so kann dies im Schadensfall eine teure Angelegenheit werden. Wenn ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und zu Schaden kommt, dann wird nicht nur ein Bußgeld fällig, sondern es kann auch Schmerzensgeld und Behandlungskosten nach sich ziehen. Der entstehende Schaden bei einem Unfall auf einem vereisten Gehweg kann im Einzelfall nicht unerheblich.

Schneeräumpflicht muss ständig gewährleistet sein


Um dies zu vermeiden muss permanent eine Regelung bestehen, aufgrund welcher es gewährleistet ist, dass alle Gehwege permanent geräumt sind. Dies gilt vor allem „unverzüglich“ auch dann, wenn starker Schneefall oder Eisbildung einsetzt. Demnach kann es durchaus sein, dass man mehrmals am Tag den Gehweg räumen muss. Kritisch wird es dann, wenn man mal verhindert oder krank ist, und man selbst seiner SChneeräumpflicht nicht nachkommen kann. Aber auch in diesem Fall gelten strenge Vorschriften, denn Krankheit oder Verhinderung entbinden nicht von der Schneeräumpflicht. Hier muss zwingend für Ersatz gesorgt werden.

Beim Streuen auf die Umweltverträglichkeit der Streumittel achten

Verboten ist es mit Streusalz zu streuen, denn diese scharfen Mittel können das Trinkwasser gefährden. Es ist also auf stumpfe Streumittel, wie etwa Sand, Splitt oder Granulat zurückzugreifen.

Bei besonders extremen Wetterverhältnissen, bei welchen ein Schneeräumen oder Streuen sinnlos wäre ist man von Pflicht zum Schneeräumen entbunden. Diese Witterungsbedingungen sind aber eher die Ausnahme, und man sollte im Zweifelsfall seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

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