Kündigung wegen Eigenbedarf einer Wohnung

Welche Rechte bestehen für den Mieter und Vermieter bei einer Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf
Welche Rechte bestehen für den Mieter und Vermieter bei einer Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf
Bildquelle: aboutpixel.de / Wohnen 3 © Bernd Boscolo

Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses nutzen gerne die Möglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarf des Mietobjektes. Das ist jedoch nicht in allen Fällen statthaft. Oft soll damit ein ungeliebter Mieter wegen Eigenbedarf ausquartiert werden. Als Mieter hat man jedoch auch in dem Fall des Eigenbedarfs des Vermieters bestimmte Rechte. Der Vermieter muss sich bei einer Kündigung wegen Eigenbeadrfs an konkrete Gesetze halten. Als Vermieter kann man einen Mieter nicht einfach nach belieben aus der Wohnung oder dem Haus werfen. Auch, wenn der Vermieter Eigentümer ist, kann er nicht machen was er will, denn der Mieter zahlt schließlich auch ein Nutzungsentgelt für die Wohnung.

Eigenbedarf unterliegt gesetzlichen Regelungen


Eigenbedarf ist immer noch eine beliebte Methode um einen Mieter schnell und unkompliziert los zu werden, dabei gelten jedoch bestimmte Regeln:

Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich begründet werden

Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich begründet sein und die Gründe des Eigenbedarfs müssen nachvollziehbar sein. Die Personen, die berechtigt sind aus Eigenbedarf der Wohnung dort einzuziehen, sind in erster Linie Eltern und Kinder, Geschwister oder Enkel. Seit 2010 kommen ebenfalls berechtigte Neffen und Nichten des Vermieters für eine Eigendarfskündigung in Frage.

Der Eigenbedarf muss der Wahrheit entsprechen

Wichtig ist auch, dass die Begründung zum Eigenbedarf stimmen muss. Der alleinige Wunsch dort leben zu wollen reicht also für ein Eigenbedarf anmelden nicht aus. Das heißt, der Eigenbedarf muss plausibel begründet werden, dass ein akuter Handlungsbedarf besteht, beispielsweise weil man eine seniorenfreundliche Wohnung braucht. Oder dass die Kinder oder Enkel diese Wohnung beziehen sollen, und in der Nähe wohnen bleiben sollen.

Einem Mieter kann nicht einfach wegen Eigenbedarf gekündigt werden

Der Mieter hat das Recht Widerspruch einzulegen, vor allem dann, wenn der Umzug für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Dann kann das Mietverhältnis verlängert werden, beispielsweise bei einer schwangeren Frau, der ein Umzug zu der Zeit nicht zugemutet werden kann oder bei älteren Menschen, die dort schon seit 30 Jahren leben und gegebenenfalls auf das Bewohnen einer Erdgeschosswohnung oder eines Bungalows angewiesen sind.

Der Eigenbedarf der Wohnung muss tatsächlich ausgeführt werden

Der Eigenbedarf muss auch tatsächlich ausgeführt werden, d.h., wenn im Nachhinein ersichtlich ist, dass die begünstigte Person gar nicht (zeitnah) einzieht, dann kann der ehemalige Mieter Schadenersatz fordern. Indizien für einen Betrug seitens des Vermieters sind z.B., wenn man bei Vertragsabschluss gefragt hat ob eine Eigenbedarfssituation entstehen kann, der Vermieter das verneint und nach einem Jahr aus genau diesem Grund kündigt. In dem Fall hätte der Vermieter von Anfang an offen legen müssen, dass es sich um ein zeitlich befristetes Mietverhältnis handeln wird, weil beispielsweise seine Tochter nach dem Studium dort einziehen möchte.

Es ist auch nicht rechtlich richtig, wenn der Vermieter in eine 8 Zimmer Villa einen Single aus der Verwandtschaft unterbringen möchte, oder die Wohnung nur gelegentlich zum Übernachten benötigt.




Als Mieter sollte man bei einer Eigenbedarfskündigung auf seine Rechte bestehen

Als Mieter sollte man sich nicht scheuen sein Recht geltend zu machen, denn häufig ist die Praxis der Vermieter äußerst rüde und es geht nur darum den Mieter los zu werden um die Wohnung zu einem höheren Preis erneut vermieten zu können. Deshalb ist es sinnvoll, wenn der Ex-Mieter prüft, ob die benannte Person wirklich ihren Eigenbedarf in der Wohnung wahrgenommen hat.

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Alles zum Thema Eigenbedarf. Wann darf ein Vermieter Eigenbedarf anmelden, welche Recht hat der Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung, welche Fristen gibt es ?
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Arnulf Müller-Delius
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