Schneeräumen und Streuen – welche Pflichten haben Eigentümer und Mieter im Winter

Schneeräumen geht zu den Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers und Mieters
Schneeräumen geht zu den Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers und Mieters
Bildquelle: advertising media design / Schneeräumen © amd

Wenn im Winter die weiße Pracht leise vom Himmel fällt, dann lässt dies vor allem die Herzen der Wintersportler und Kinder höher schlagen. Vielen Menschen kann eine tiefe Schneeschicht große Freude bereiten, denn so eine dick verschneite Winterlandschaft bietet nicht nur dem Auge einen besonderen Anblick, sondern ermöglicht viele tolle Wintersportarten, und für Kinder bedeutet dies Schneemänner und Schneeburgen bauen, und natürlich viele Schneeballschlachten. Des einen Freud ist des anderen Leid – denn viel Schnee ist der Graus eines jeden Autofahrers, und die tiefe Schneeschicht und Glatteis vor der Haustür bedeuten für Mieter und Eigentümer von Wohnungen und Häusern im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht einige gravierende Pflichten. Die Rede ist von der Räumpflicht und der Streupflicht.

Schneeräumen und Streuen im Rahmen des Zumutbaren


Für Mieter und Eigentümer von Häusern oder Wohnungen besteht eine allgemeine Räum- und Streupflicht. Diese Räum- und Streupflicht ist in den Straßen- und Wegegesetzen beziehungsweise den Satzungen der Gemeinden und Kommunen geregelt, und leitet sich aus der Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern und Mietern ab. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, das Gefährdungspotenzial durch Schnee und Eis für andere Verkehrsteilnehmer, vor allem für Fußgänger auf dem entsprechenden Grundstücksbereichen zu minimieren.

Gehwege und öffentliche Zugänge müssen rutschfest gemacht werden

Demnach ist es die Pflicht der Hausbesitzer und Mieter Gehwege, Hauszugänge, Zugänge zu Garagen und Mülltonnen, schneefrei und eisfrei zu machen, und zwar im Rahmen des Zumutbaren. Welchen Umfang diese Pflicht erfordert hängt vor allem von der Menge des gefallenen Schnees ab, und dies natürlich in einem festgelegten zeitlichen Rahmen. So haben Hausbesitzer und Mieter werktags dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr deren Gehwege und Bürgersteige geräumt sind, und umweltfreundlich gestreut sind.

Am Wochenende besteht die Räumpflicht in der Zeit von 9 Uhr bis 20 Uhr.

Strenge Pflichten bei Schneefall

Kommt ein Hauseigentümer oder Mieter seiner Pflicht zum Schnee räumen nicht nach, so kann dies im Schadensfall eine teure Angelegenheit werden. Wenn ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und zu Schaden kommt, dann wird nicht nur ein Bußgeld fällig, sondern es kann auch Schmerzensgeld und Behandlungskosten nach sich ziehen. Der entstehende Schaden bei einem Unfall auf einem vereisten Gehweg kann im Einzelfall nicht unerheblich.

Schneeräumpflicht muss ständig gewährleistet sein


Um dies zu vermeiden muss permanent eine Regelung bestehen, aufgrund welcher es gewährleistet ist, dass alle Gehwege permanent geräumt sind. Dies gilt vor allem „unverzüglich“ auch dann, wenn starker Schneefall oder Eisbildung einsetzt. Demnach kann es durchaus sein, dass man mehrmals am Tag den Gehweg räumen muss. Kritisch wird es dann, wenn man mal verhindert oder krank ist, und man selbst seiner SChneeräumpflicht nicht nachkommen kann. Aber auch in diesem Fall gelten strenge Vorschriften, denn Krankheit oder Verhinderung entbinden nicht von der Schneeräumpflicht. Hier muss zwingend für Ersatz gesorgt werden.

Beim Streuen auf die Umweltverträglichkeit der Streumittel achten

Verboten ist es mit Streusalz zu streuen, denn diese scharfen Mittel können das Trinkwasser gefährden. Es ist also auf stumpfe Streumittel, wie etwa Sand, Splitt oder Granulat zurückzugreifen.

Bei besonders extremen Wetterverhältnissen, bei welchen ein Schneeräumen oder Streuen sinnlos wäre ist man von Pflicht zum Schneeräumen entbunden. Diese Witterungsbedingungen sind aber eher die Ausnahme, und man sollte im Zweifelsfall seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen.